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Was kann und darf ein Betriebsrat?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aus dem Jahre 1972 stellt die wesentliche, rechtliche Grundlage der Betriebsratsarbeit dar. Die Einzelheiten der Betriebsratswahlen werden durch eine Wahlordnung bestimmt. Des weiteren sind die Sozialgesetze, das Kündigungsschutzgesetz und eine ganze Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen für die Arbeit des Betriebsrats von Bedeutung.

Der Betriebsrat nimmt eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben und Rechte wahr:

  • Informationsrechte (z.B. §80 Abs.2 „Allgemeine Aufgaben“ BetrVG):
    Der Betriebsrat hat ein allgemeines Informationsrecht, nach dem er alle Informationen vom Arbeitgeber einholen und einfordern kann, die er für seine Arbeit als Betriebsrat benötigt. Dabei unterliegt er allerdings der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG!
  • Unterrichtungs- und Beratungsrechte (z.B. §90 BetrVG):
    Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nicht nur zu informieren, sondern sich auch mit ihm zu beraten – wie z.B. beim Bau technischer Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen und der Förderung der Berufsausbildung. Der Arbeitgeber soll die Hinweise des Betriebsrats dann bei seinen Entscheidungen angemessen berücksichtigen.
  • Vetorechte(z.B.§99 „Personelle Einzelmaßnahmen“ BetrVG ):
    Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Umgruppierung, Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern verweigern, wobei ihm allerdings nur ein bestimmter Katalog von Verweigerungsgründen zur Verfügung steht. Der Widerspruch des Betriebsrates kann nur durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts überwunden werden; allerdings sind bis zur Entscheidung des Gerichtes einseitige, vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig.
  • Mitbestimmungsrechte:
    Der Betriebsrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen, sofern keine gesetzliche oder tarifliche Regelung dazu besteht:
    • Mitbestimmung in Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (§87 BetrVG)
    • Ausschreibungen, Beurteilungen und Auswahlrichtlinien (§§93-95 BetrVG)
    • bei Mehrarbeit (Überstunden)
    • bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
    • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist (§87 BetrVG)
    • Ausgestaltung des Arbeitsschutzes
    • bei Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen
    • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze (z.B. Urlaubssperre) und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
    • Betriebliche Weiterbildung (§§96-98 BetrVG)

Diese mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten werden häufig mittels Betriebsvereinbarungen einvernehmlich geregelt. Dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung gehen grundsätzlich mehr oder weniger langwierige Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat voraus. Sollte dabei kein Einvernehmen erzielt werden können, ist es beiden Verhandlungsparteien freigestellt, die Verhandlungen als gescheitert zu erklären und je nach Gegenstand die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht anzurufen.

….Wie Sie sehen, ein gewaltiges Spektrum an Aufgaben und sehr viele Gesetze und Paragraphen, die es zu beachten gilt. Bitte scheuen Sie sich trotzdem nicht, uns anzusprechen, wenn Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsplatz, Ihrer Eingruppierung oder sonstigen mit Ihrer Tätigkeit am Max-Born-Institut zusammenhängenden Angelegenheiten haben – wir sind für Sie da!