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KLR

Zwischen der Institutsleitung des Max-Born-Instituts für Nichtlineare Optik und Kurzzeitspektroskopie im FVB e.V. vertreten durch den Geschäftsführenden Direktor und dem Betriebsrat des MBI wird zur Einführung und Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung am Max-Born-Institut folgendes vereinbart:

  1. Geltungsbereich
    • (1) Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung sind Regelungen zur Einführung und Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung am Max-Born-Institut.
    • (2) Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die am Max-Born-Institut beschäftigt sind.
  2. Ziele
    • Die Kosten- und Leistungsrechnung soll dazu dienen, Informationen für die wirtschaftliche und wissenschaftliche Steuerung des Max-Born-Instituts bereitzustellen.
  3. Kostenträger der Forschung
    • (1) Für den Forschungsbetrieb am Max-Born-Institut sind wissenschaftliche Projekte die maßgeblichen Steuerungsobjekte. Für sie sind Informationen bezüglich der Kosten und meßbaren Leistungsindikatoren bereitzustellen. Darüber hinaus werden "Übergreifende Aufgaben" identifiziert, denen Kosten und spezifische Leistungsindikatoren zugeordnet werden. Projekte und Übergreifende Aufgaben bilden die Kostenträger des Forschungsbereichs am Max-Born-Institut. Die Projekte und Übergreifende Aufgaben sind in Anlage A aufgeführt.
    • (2) Vor Beginn der Kosten- und Leistungsrechnung am Max-Born-Institut sind die Mitarbeiter in Informationsveranstaltungen über die Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Projekte ihres Tätigkeitsbereichs zu informieren.
  4. Erfassung der Personalkosten
    • (1) Zur verursachungsgerechten Erfassung von Personalkosten findet eine Zuordnung der Arbeitszeit zu Kostenträger statt.
    • (2) Die Aufteilung der Arbeitszeit auf Kostenträger wird vom Projektleiter im Rahmen der Arbeitsplanung für den jeweiligen Mitarbeiter festgelegt.
    • (3) Die Kostenträger werden nur mit Standardkostensätzen für Personalkosten belastet.
    • (4) Eine individuelle Zeiterfassung findet nicht statt.
  5. Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten
    • (1) Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten für die Personalkosten wird so gestaltet, daß ein größtmögliches Maß an Vertraulichkeit gewahrt bleibt und keine direkten Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind. Die Verarbeitung von Daten in der Kostenrechnung findet innerhalb des SAP-Systems (Forschungsverbund Berlin) statt. Alle gültigen Betriebsvereinbarungen des FVB werden bei der Verarbeitung von Daten berücksichtigt.
    • (2) Personenbezogene Daten werden nur auf der Ebene der Kostenstellen und der Kostenart erhoben. Die gesamte weitere Erfassung und Verarbeitung von Daten wird ohne konkreten Personenbezug durchgeführt. Ein Personenbezug ist ausgeschlossen.
    • (3) Die Personalkosten werden pro Kostenträger ermittelt. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als für die KLR ist nicht zulässig. Eine Verknüpfung mit anderen Daten erfolgt nicht.
    • (4) Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, wie dies zur ordnungsgemäßen Verwendung der KLR notwendig ist, höchstens 12 Monate. Danach sind sie physikalisch so zu löschen, daß eine Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.
    • (5) Die mit der Erfassung und der Bearbeitung der personenbezogenen Daten beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Anlage B aufgeführt.
  6. Leistungsindikatoren, Ausschluß von Leistungs- und Verhaltenskontrollen
    • (1) Zur Messung der wissenschaftlichen Leistungen werden Leistungsindikatoren mit Untersetzungen gebildet (siehe Anlage C). Die Leistungsindikatoren sind untereinander nicht normiert, so daß ihre Ausprägungen nicht verglichen werden können. Innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung wird keine weitere Quantifizierung des Outputs wissenschaftlicher Arbeit am Max-Born-Institut erfolgen.
    • (2) Die Kostenträger werden mit den Leistungsindikatoren in Beziehung gesetzt, um eine Transparenz der Kosten innerhalb des Forschungsprogrammes des Max-Born-Instituts zu gewinnen.
    • (3) Eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist durch diese Verknüpfung nicht zulässig.
  7. Schlußbestimmung
    Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterschrift in Kraft. Sie gilt zunächst für drei Jahre und verlängert sich automatisch jeweils für ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Einvernehmliche Änderungen dieser Betriebsvereinbarung (einschließlich Anlagen) sind jederzeit möglich und als schriftliche Ergänzungen hinzuzufügen. 


Prof. Elsässer, Geschäftsführender Direktor 
Dr. Fabich, Geschäftsführer des Forschungsverbundes Berlin e.V. 
Herr Ewers, Vorsitzender des Betriebsrates MBI