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Telekommunikationsanlage

Zwischen dem geschäftsführenden Direktor und dem Betriebsrat des MBI wird über die Nutzung der Telekommunikationsanlage die folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

  1. Gegenstand der Vereinbarung
    1. Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ist § 87 I 6 BetrVG.
    2. Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung sind die Nutzung und der Betrieb (einschließlich der Inbetriebnahmephase) der Telekommunikationsanlage (TK-Anlage, Siemens Hicom 300 E) im MBI sowie die Auswertung und Verwendung der darin erfaßten und gespeicherten Daten.
  2. Geltungsbereich
    1. Die Betriebsvereinbarung gilt für die im MBI arbeitsvertraglich beschäftigten Mitarbeiter.
    2. Bezüglich anderweitig beschäftigten Personen (Gäste, Diplomanden u.a.) wird vereinbart, daß auch diese die Betriebsvereinbarung einhalten und danach zu handeln haben.
  3. Zweckbestimmung
    1. Die TK-Anlage dient der internen und externen dienstlichen Kommunikation der Mitarbeiter des MBI. Ob die TK-Anlage für private Gespräche genutzt werden darf, ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Solange die private Nutzung in Ausnahmefällen und außerhalb der Dienstzeit gestattet ist, gelten die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.
    2. Die Erfassung der Gesprächsdaten dient dem Zweck:       
      • der Kostenrechnung
      • der ordnungsgemäßen Abrechnung von privaten Gesprächen und
      • der Betriebszustandsüberprüfung.
    3. Änderungen an der Anlage selbst, sowie des Prinzips der Gesprächsdatenerfassung, die nutzerrelevant sind, müssen dem Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage von Unterlagen mitgeteilt werden und bedürfen dessen Zustimmung.
    4. Eine Leistungs- und / oder Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter mittels der Gesprächsdatenerfassung ist nicht zulässig.
  4. Zugangskontrolle und Datenschutz
    1. Die TK-Anlage ist gegen unberechtigte Nutzung, vor Manipulation sowie unberechtigte Einsicht in die aktuellen gespeicherten Daten zu schützen.
    2. Zugang zu den gespeicherten Daten und zu deren Auswertung im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung haben die Direktoren, der Technisch-Administrative Leiter sowie der Betriebsrat des MBI.
    3. Darüber hinaus wird die technische Durchführung des Betriebs, die Überwachung der Anlage sowie die Auswertung und Ausgabe von zentral gespeicherten Daten nach den Vorschriften des Paragraph _6 ausschließlich von einem speziell eingewiesenen Personenkreis vorgenommen. Der Personenkreis muß dem Betriebsrat mitgeteilt werden; er muß über die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung und den Datenschutz gesondert belehrt werden.
    4. Zu den Daten, die dem Datenschutz unterliegen, gehören auch die in den Nebenstellen dezentral gespeicherten Telefonnummern, die mittels Wahlwiederholung oder Kurzwahltaste abgerufen werden können. Zugang zu diesen Daten haben nur die berechtigten Nutzer der Nebenstelle.
    5. Sofern die Nebenstelle über eine Freisprech- bzw. Lautsprecherfunktion verfügt, darf diese, wenn sich Dritte in Hörweite der Anlage befinden, nur mit Einwilligung des Gesprächspartners aktiviert werden. Die Nutzer der Nebenstelle sind für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich. Zuwiederhandlungen stellen eine Dienstpflichtverletzung dar und können im übrigen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
  5. Gesprächsdatenerfassung
    1. Die Gesprächs- und Verbindungsdaten werden zentral erfaßt und gespeichert und spätestens nach zweieinhalb Jahren gelöscht.
    2. Bei abgehenden Gesprächen wird durch technische Vorkehrungen (z.B. persönliche Kennzahl, getrennte Amtsholung o.ä.) sichergestellt, daß zwischen dienstlichen und privaten Gesprächen unterschieden werden kann.
  6. Auswertung von Gesprächsdaten
    1. Hausinterne sowie von außerhalb des Institutes eingehende Telefonverbindungen und -gespräche werden nicht ausgewertet.
    2. Bei abgehenden dienstlichen Externgesprächen können bei Bedarf ausgewertet werden:       
      • Datum
      • Nummer der Nebenstelle
      • Anzahl der Gebühreneinheiten
      • Orts-, Nah- oder Fernbereichsgespräch
      • Nummer des Gesprächspartners (ohne die drei letzten Stellen)
    3. Die Kostenverantwortlichen erhalten einen monatlichen Ausdruck über die Gesamtkosten der geführten Dienstgespräche
    4. Für private Gespräche werden die folgenden Daten ausgewertet:       
      • Datum
      • Nummer der Nebenstelle
      • persönliche Kennzahl (falls eingeführt)
      • Anzahl der Gebühreneinheiten, aus denen der Gebührenbetrag errechnet wird.
    5. Zum Zweck der Abrechnung von privaten Gesprächen wird ausgedruckt:       

      Dieser Beleg wird dem Mitarbeiter vertraulich zugestellt. Die Einziehung der privaten Gesprächsgebühren erfolgt durch das MBI und gegen Quittung.

      • Klartextname des Nutzers der Nebenstelle
      • Nebenstellennummer
      • Summe der Gebühreneinheiten
      • Summe des Gebührenbetrags
    6. Einwände gegen die Gebührenabrechnung von Privatgesprächen sind innerhalb eines Monats nach Empfang der Rechnung gegenüber der Verwaltung geltend zu machen. Bei strittig gestellten Abrechnungen können auf Verlangen bzw. Einwilligung des Mitarbeiters weitere Gesprächsdaten der privaten Gespräche (z.B. Verbindungsdaten ohne die drei letzten Stellen) ausgewertet werden.
  7. Auswirkungen von Verstöße
    1. Personenbezogene und / oder personenbeziehbare Daten, die entgegen dieser Betriebsvereinbarung gespeichert werden, dürfen nicht verwendet werden.
    2. Personelle Maßnahmen, die auf Informationen beruhen, die unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung gewonnen wurden, sind unwirksam.
  8. Schlußbestimmungen
    1. Über Streitigkeiten aus dieser Betriebsvereinbarung entscheidet die Einigungsstelle entsprechend 
      §76 BetrVG.
    2. Die Kündigungsfrist dieser Betriebsvereinbarung beträgt nach §77 Abs. 5 BertVG 3 Monate.
    3. Änderungen in Betrieb und Nutzung der TK-Anlage sind bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen Institutsleitung und Betriebsrat jederzeit möglich.

gez. R. Ewers; Betriebsratsvorsitzender        gez. Prof. Dr. T. Elsässer; Geschäftsführender Direktor 
Berlin, den 02.06.1998